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Änderung § 16 InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 16 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 16 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Landschaftselemente


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3. Feldraine,

4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6. Binnendünen.

Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Die Landesregierungen können bei anderen als der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stützungsregelung durch Rechtsverordnung von der Befugnis nach Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)