Änderung § 33 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 33 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 33 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde


Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

(Text alte Fassung)

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und

(Text neue Fassung)

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a,

soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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