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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1; Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 InVeKoSV § 1, § 2, § 2a, § 6a, § 7, § 8a, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 24, § 25, § 27, § 28, § 28a, § 29, § 31, § 31a, § 33, § 35

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b)
die einheitliche Betriebsprämie,".

bb)
Das Komma am Ende der Nummer 4 wird durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" und

bb)
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4"

ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1" gestrichen.

3.
§ 2a wird aufgehoben.

4.
In § 6a wird der Satz 2 aufgehoben.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die einheitliche Betriebsprämie wird auf Antrag gewährt."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird der Buchstabe a wie folgt geändert:

aa)
Die Doppelbuchstaben aa und ii werden gestrichen.

bb)
Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

„cc)
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,".

cc)
Doppelbuchstabe hh wird wie folgt gefasst:

„hh)
Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wird,".

c)
In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist," gestrichen.

d)
Die Absätze 6 und 6a werden aufgehoben.

6.
§ 8a wird wie folgt gefasst:

„§ 8a Landschaftselemente

(1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen.

(3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."

7.
Im Abschnitt 3 werden folgende §§ 10, 11 und 12 eingefügt:

„§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen

„Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.

§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag

Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Festsetzung fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen."

8.
In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl" durch die Wörter „mit einer Größe von mindestens einem Hektar" ersetzt.

9.
In § 15 Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt.

10.
Abschnitt 5 wird aufgehoben.

11.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen."

12.
Die Abschnitte 8 und 9 werden aufgehoben.

13.
In § 29 Absatz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben.

14.
§ 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Faserflachs- und" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Faserflachs und" gestrichen.

15.
In § 31a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a" ersetzt.

16.
In § 33 Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4" gestrichen.

17.
In § 35 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1.
auf Anträge, die vor dem 1. Januar 2012 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2.
auf vor dem 1. Januar 2012 eingetretene Sachverhalte

in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV
... InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie ...