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Änderung § 19 InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 19 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 19 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Repräsentative Erträge


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflanzen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.

(2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden.

(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge.



 (keine frühere Fassung vorhanden)