§ 23a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Anwendung des Abschnitts 4 |
Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. |