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Änderung § 23b InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23b InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23b InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb


vorherige Änderung

 


(1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.

(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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