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Änderung § 23c InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23c InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23c InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau


vorherige Änderung

 


(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

(3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.

(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)