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Änderung § 23j InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23j InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23j InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23j BLE-Betriebsnummer


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)