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Änderung § 8 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 8 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 8 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)