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Änderung § 13 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 13 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 13 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Besondere Antragsfristen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

vorherige Änderung

(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(5) § 10 gilt entsprechend.



(3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst.