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Änderung § 21 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 21 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 21 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Verarbeitungskontrolle


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)