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Änderung § 23c InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 23c InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23c InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau


(Text neue Fassung)

§ 23c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

(3) Wird bei anderen als einjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.

(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)