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Änderung § 24 InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 24 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Vorschusszahlung


(Text alte Fassung)

Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.

(Text neue Fassung)

Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)