Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 InVeKoSV vom 11.05.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 29 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Zum Zwecke der Überwachung haben

1. der Betriebsinhaber,

2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter,

(Text alte Fassung)

3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte,

4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Aufkäufer, der Erstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter und der Endverarbeiter,

5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaft,

6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbeitungsunternehmen und die Erzeugergemeinschaften

den
Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(Text neue Fassung)

den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.