§ 32 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 32 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. |