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Änderung § 10 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen


vorherige Änderung

 


Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.


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