Änderung § 31a InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 31a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 31a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

(Text neue Fassung)

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder

c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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