Änderung § 27g InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 27g InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 27g InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489

(Textabschnitt unverändert)

§ 27g Amtliche Verwiegung


(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.

(Text alte Fassung)

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 171 cl der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.






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