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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 17.04.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2007 durch Artikel 2 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(Text neue Fassung)

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsregelungen hinsichtlich

a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,

b) der Kontrollen der Verarbeitung

aa) nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens und

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bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens,



bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens,

c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare,

2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelungen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften,

3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stützungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.

(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 27 Abs. 3 dieser Verordnung.

(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf

1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfebetrag

bezieht.

(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte, soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete Stützungsregelung für Tabak beziehen.



§ 3 Flächenidentifizierungssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:



Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.



§ 7 Sammelantrag


(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinhabers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer (Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind

a) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen,

b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt,

c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

d) Flächen, die für den Anbau von

aa) Faserhanf,

bb) Faserflachs

genutzt werden,

e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden,

g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar getrennt

aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen,

bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

cc) sonstige stillgelegte Flächen,

h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind,

i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen,

j) Flächen, für die ein Antrag auf

aa) einheitliche Betriebsprämie,

bb) Prämie für Eiweißpflanzen,

cc) Beihilfe für Energiepflanzen,

dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte

gestellt wird,

k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden,

l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind,

besonders zu bezeichnen,

3. für jede im Sammelantrag anzugebende Fläche die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsinhaber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung festgelegt hat.

(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,

3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher,

4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche sind,

5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faserhanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

(6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen im Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag, spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Sofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den Antrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen zur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vordruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirtschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Referenzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle bereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten sind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaftliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft, nach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben.



(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8a (neu)




§ 8a Landschaftselemente


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(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3. Feldraine,

4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6. Binnendünen.

Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13a (neu)




§ 13a Anträge nach Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


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(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben:

1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat als Ackerland oder Dauergrünland genutzten Flächen,

2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.

Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen angegeben hat.

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Fläche für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühestens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens am 17. Mai 2005,

2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche am 17. Mai 2005,

3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung,

4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der Antragstellung zur Verfügung steht,

5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis, dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet worden ist.

Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt.

(3) § 10 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16 Landschaftselemente




§ 16 (aufgehoben)


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(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet.

(2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle:

1. Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie abgestorben sind,

2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

3. Feldraine,

4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,

5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze,

6. Binnendünen.

Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Die Landesregierungen können bei anderen als der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stützungsregelung durch Rechtsverordnung von der Befugnis nach Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



 

§ 18 Vorlage der Anbauverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.



Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Verarbeitungskontrolle


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.



(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse


(1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse oder Energiepflanzen in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,

1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und

2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November

melden. Die Meldung nach Satz 1

1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November,

2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November und

3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November abgeliefert werden, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen

abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.



(2) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.

§ 23 Verwendung oder Verarbeitung durch den Betriebsinhaber


(1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energiepflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Betriebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden.

(2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mit.

(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.



(4) Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denaturierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaaten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denaturiert werden.

(6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen.



§ 27g Amtliche Verwiegung


(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.



(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 171 cl der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.

(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.



§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe


(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

vorherige Änderung

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.



(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 171 ci Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.