Zitierungen von §§ 18 bis 23a InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 18 bis 23a InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... gefasst: „§ 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 ... Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder ... 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder ... oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer ... (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem ... ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern. (2) Die ... versetzt wird. § 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der ...


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