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§§ 18 bis 23a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§§ 18 bis 23a (aufgehoben)


§§ 18 bis 23a hat 5 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert






 

Frühere Fassungen von §§ 18 bis 23a InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
aktuell vorher 11.05.2010Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
vom 07.02.2008 BGBl. I S. 149
aktuell vorher 17.04.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 04.04.2007 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 01.01.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von §§ 18 bis 23a InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 18 bis 23a InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... gefasst: „§ 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 ... Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder ... 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: „§ 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder ... oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer ... (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem ... ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern. (2) Die ... versetzt wird. § 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der ...