Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) (2. EDDH-VFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 91; Geltung ab 23.07.2026
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Hundertsechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Hundertsechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2026 EDDH-VFR-PV offen

Die Hundertsechsundsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) vom 9. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 408), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Fundstellennachweis)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Dr. Baumann



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