Das
Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 206 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für
- 1.
- Einlagen bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
- 2.
- Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, mit Instituten gemäß § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Wertpapierinstituten gemäß § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."
- 2.
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Geschäfte" die Angabe „, die Derivate zum Gegenstand haben, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 dieser Verordnung anerkannte zentrale Gegenpartei gecleart werden," eingefügt.
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- 3)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024).
Artikel 16 FoRiBG Inkrafttreten ... Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 4, 6, 12 und 13 treten am 16. April 2026 in Kraft. Die Artikel 3 , 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 bis 7 und 9 sowie die Artikel 9 und 11 treten am 25. Juni 2026 ...
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223