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Artikel 6 - Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Artikel 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. April 2026 BPflV § 3, § 6, § 8, § 9, § 11, § 13, § 14, § 15
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0a.
- § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag; davon abweichend ist Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2027 der um 1,14 Prozent zu erhöhende vereinbarte oder festgesetzte Gesamtbetrag für das Jahr 2026." - 0b.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind. Beinhaltet eine Leistung die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff, für das nach § 130b Absatz 3a oder 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Erstattungsbetrag gilt, so darf für eine solche Leistung für Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2027 kein Entgelt vereinbart werden, das höher ist als der für das jeweilige Arzneimittel geltende Erstattungsbetrag."
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 10" durch die Angabe „Satz 2 bis 11" ersetzt.
- 0c.
- In § 8 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „oder in einer Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt" gestrichen.
- 1.
- § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Fall des § 10 Absatz 6 Satz 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu vereinbaren; für das Jahr 2026 entspricht der Veränderungswert dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert,".
- 2.
- § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Krankenhausträger übermittelt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 und 5 in maschinenlesbarer Form an den Verband der Privaten Krankenversicherung." - b)
- Nach dem neuen Satz 10 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung."
- 2a.
- § 13 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:„(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeitraum 2029 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von acht Wochen ab dem 1. August dieses Jahres. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres den fehlenden vollständigen Abschluss einer Vereinbarung nach § 11, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sie können bis zum Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie bis zum Ablauf des 30. September des Jahres die Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Haben die Vertragsparteien eine in Satz 3 genannte Anzeige vorgenommen, haben sie bis zum Ablauf des 30. September des jeweiligen Jahres der Schiedsstelle mitzuteilen, ob sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Sofern die Vertragsparteien nach Satz 4 mitteilen, dass sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen haben, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 innerhalb von acht Wochen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres.(4) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere der Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2023 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2027 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2027. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2027 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(5) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder mehrere der Vereinbarungszeiträume 2024 bis 2026 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2028 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2028. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2028 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(6) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für einen oder für die beiden Vereinbarungszeiträume 2027 und 2028 nicht oder teilweise nicht bis zum Ablauf des 31. März 2029 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten ab dem 1. April 2029. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 31. März 2029 den fehlenden vollständigen Abschluss einer oder der beiden in Satz 1 genannten Vereinbarungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, sowie die Gründe der Nichteinigung 2027 und 2028 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(7) Wenn in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannte Daten, Unterlagen und Auskünfte den jeweils anderen Vertragsparteien nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen übermittelt, vorgelegt oder erteilt wurden, so kann die Schiedsstelle im Schiedsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 solche Daten, Unterlagen oder Auskünfte unberücksichtigt lassen oder das Gericht im Fall von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle in diesen Schiedsverfahren entscheiden, solche Daten, Unterlagen oder Auskünfte nicht zuzulassen, sofern die Berücksichtigung oder die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von einer der Vertragsparteien zu vertretenden Gründen beruht."
- 3.
- § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des jeweiligen Antrags, andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung."
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In einem Vereinbarungszeitraum ab dem Jahr 2027 ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart oder nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt wurde, für Leistungen oder für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die die Gabe dieses Arzneimittels beinhalten und für die ein Entgelt nach § 6 Absatz 1 oder 4, ein Entgelt in Höhe des vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrags zu erheben, sofern für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum kein Entgelt vereinbart oder festgesetzt wurde, das niedriger als der jeweils vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag ist." - b)
- Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Mehr- oder Mindererlöse infolge der Erhebung eines Entgelts nach Absatz 1 Satz 5 in Höhe des nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Erstattungsbetrags erst ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Festsetzung des Erstattungsbetrags und nicht ab dem Zeitpunkt seiner Geltung nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
Zitierungen von Artikel 6 KHAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KHAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 5 GKV-BSaStabG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
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