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Artikel 13b - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 13b Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BPflV § 9

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

 
„5.
bis zum 31. Oktober jedes Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 6 oder 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der Veränderungswert ausgehend von dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes veröffentlichten Orientierungswert unter Berücksichtigung bereits anderweitig finanzierter Kostensteigerungen zu vereinbaren; für das Jahr 2026 entspricht der Veränderungswert dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert,".



 

Zitierungen von Artikel 13b Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13b PflegeBefEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeBefEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 6 KHAG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0a. § 3 Absatz 3 Satz 3 ...