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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (9. SVRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 SVRV offen
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungen" die Angabe „an Einrichtungen" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in die Kapitalrücklage der Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen geleistet werden."
- c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen."
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, wenn der Wert voraussichtlich dauerhaft erheblich gemindert wird. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen darf ein niedriger Wertansatz, der durch eine außerplanmäßige Abschreibung herbeigeführt wurde, nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr bestehen."
- e)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Gewinne und Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen, sofern keine Wertberichtigungen nach Absatz 4 durchgeführt wurden."
- 3.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Für Anteile an Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von § 11 Absatz 4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet werden."
- 5.
- In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
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