§ 2 - Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (PapAktBMV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 104
Geltung ab 21.04.2026 bis 31.12.2026; FNA: 454-1-14-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 PapAktBMV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.



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