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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (PapAktBMV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 104
Geltung ab 21.04.2026 bis 31.12.2026; FNA: 454-1-14-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):


§ 1 Anlegung, Führung oder Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie



Die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.


§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 PapAktBMV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. April 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder