(1)
1Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für §
108 Abs. 3 der
Abgabenordnung hinsichtlich der in §
2 genannten Fristen sowie für die §§
109 und
163 der
Abgabenordnung.
(2)
1Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des §
370 Abs. 1 bis 4, der §§
371,
375 Abs. 1 und des §
376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§
378,
379 Abs. 1, 4 und der §§
383 und
384 der
Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§
385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§
409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach §
2a maßgebenden Einkommens, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden.