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Änderung § 5 WoPG 1996 vom 01.08.2008

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§ 5 WoPG 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 WoPG 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwendung der Prämie


(1) (weggefallen)

(Text alte Fassung)

(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. 2 Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.