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Änderung § 5 WoPG 1996 vom 01.08.2008
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§ 5 WoPG 1996 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 5 WoPG 1996 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verwendung der Prämie | |
(1) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. 2 Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. |
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird. |
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