Änderung § 1 WoPG 1996 vom 18.12.2019

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§ 1 WoPG 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 1 WoPG 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Prämienberechtigte


(Text alte Fassung)

1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2 Voraussetzung ist, daß

(Text neue Fassung)

1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2 Voraussetzung ist, daß

1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und

2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.



 



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