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Artikel 26 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 26 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 WoPG 1996 § 1, § 2, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbeträgen" durch die Wörter „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbetrag" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Unschädlichkeit weiter voraus, dass die empfangenen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist."

3.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 EMobStFG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
...  „§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) sind in allen offenen Fällen ...
Artikel 27 EMobStFG Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... 2009 anzuwenden. § 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 in der ...