Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
- „Übereinkommen" das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
- 2.
- „Seerechtsübereinkommen" das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602),
- 3.
- „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse" die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens,
- 4.
- „Vertragspartei" ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,
- 5.
- „Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens,
- 6.
- „wissenschaftlich-technisches Organ" das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des Übereinkommens,
- 7.
- „Vermittlungsmechanismus" der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens,
- 8.
- „Entnahme" die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
- 9.
- „maringenetische Ressourcen" jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,
- 10.
- „Nutzung maringenetischer Ressourcen" das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können,
- 11.
- „gebietsbezogenes Managementinstrument" ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen zu verwirklichen,
- 12.
- „Meeresschutzgebiet" ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,
- 13.
- „nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
- 14.
- „Sammlung" ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von digitalen Sequenzinformationen,
- 15.
- „Chargenkennung" die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Informationen vergeben wird,
- 16.
- „Umweltverträglichkeitsprüfung" ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7,
- 17.
- „kumulative Auswirkungen" die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. 2Unbeschadet von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. 2Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. 3Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. 4Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen.