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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)

G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 117
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe § 24; FNA: 9510-39 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel dieses Gesetzes



1Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. 2026 II Nr. 62, S. 3). 2Damit wird gleichzeitig die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
„Übereinkommen" das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

2.
„Seerechtsübereinkommen" das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602),

3.
„Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse" die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens,

4.
„Vertragspartei" ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,

5.
„Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens,

6.
„wissenschaftlich-technisches Organ" das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des Übereinkommens,

7.
„Vermittlungsmechanismus" der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens,

8.
„Entnahme" die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

9.
„maringenetische Ressourcen" jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,

10.
„Nutzung maringenetischer Ressourcen" das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können,

11.
„gebietsbezogenes Managementinstrument" ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen zu verwirklichen,

12.
„Meeresschutzgebiet" ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,

13.
„nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,

14.
„Sammlung" ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von digitalen Sequenzinformationen,

15.
„Chargenkennung" die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Informationen vergeben wird,

16.
„Umweltverträglichkeitsprüfung" ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7,

17.
„kumulative Auswirkungen" die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen.


§ 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes



(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. 2Unbeschadet von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.

(3) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. 2Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. 3Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. 4Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen.


Teil 2 Maringenetische Ressourcen

§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils



(1) 1Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit

1.
maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und

2.
digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.

2Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.

(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf

1.
Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,

2.
die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie

3.
Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.

(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.


§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme



(1) 1Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:

1.
die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,

2.
den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden,

3.
Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen,

4.
die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,

5.
eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen,

6.
das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,

7.
den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen,

8.
Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen und

9.
den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können.

3Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt.

(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen:

1.
Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2.
Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3.


§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme



(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme:

1.
den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden,

2.
die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,

3.
einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie, soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,

4.
alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und

5.
die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden.

(2) 1Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. 2Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem Vermittlungsmechanismus.


§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten



(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.

(2) 1Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln. 3Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.


§ 8 Nutzung



(1) 1Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen. 2Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

(2) 1Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. 2Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.

(3) 1Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:

1.
die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,

2.
den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird,

3.
Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,

4.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,

5.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und

6.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.

(4) 1Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:

1.
die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,

2.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,

3.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und

4.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.

(5) 1Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Nutzung verantwortlichen Person nachfordern. 2Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.


§ 9 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. 2Es kann dabei insbesondere regeln:

1.
die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4,

2.
die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,

3.
die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und

4.
die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.


Teil 3 Gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten

§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente



(1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

(2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:

1.
eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien,

2.
Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien,

3.
Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt,

4.
eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,

5.
eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen,

6.
den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden,

7.
gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen,

8.
gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen,

9.
Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits umgesetzt werden, und

10.
zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.

(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus.


§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts



(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. 2Es kann dabei insbesondere

1.
nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,

2.
die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln,

3.
zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen sowie

4.
nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens treffen.

(2) 1Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen. 2Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


§ 12 Berichtspflicht



Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.


Teil 4 Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 13 Allgemeine Genehmigungspflicht



(1) 1Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Das gilt gleichermaßen für Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können.

(2) 1Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. 2Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen.

(3) 1Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen

1.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,

2.
Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens genehmigt wurden, und

3.
Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die

a)
eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

b)
die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können.

2Bei Tätigkeiten nach Nummer 3 hat die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde die §§ 16, 17 Satz 2 und 3, § 18 Absatz 3 und § 19 entsprechend anzuwenden. 3Für Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens gilt Satz 2 insofern, dass die zuständige Behörde die aus Satz 2 resultierenden Pflichten durch unverzüglichen Verweis auf die öffentlich vorliegenden Informationen, Konsultationen und Veröffentlichungen der Internationalen Meeresbodenbehörde oder eine eigene Bekanntgabe erfüllt, soweit dies in Übereinstimmung mit Teil XI des Seerechtsübereinkommens, seiner Anlage III und des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2566) zulässig ist.

(4) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags

1.
die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben,

2.
die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und

3.
für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen.

3Die Angaben sind zu begründen.

(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14, erforderlich ist.

(6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2.

(7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist.

(8) 1Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2Sie kann befristet werden.

(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen.


§ 14 Vorprüfung



(1) 1Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. 2Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Erkenntnisse und berücksichtigt mindestens folgende Informationen:

1.
die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll,

2.
den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,

3.
den Ort der Tätigkeit,

4.
die Merkmale und das Ökosystem des Standorts einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,

5.
die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

6.
die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, und

7.
andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.

(2) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen einschließlich der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. 2Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese gegebenenfalls.

(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.


§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung



(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach diesem Teil.

(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest.

(4) 1Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. 2Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. 3Der Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. 4Der Antragsteller ermittelt und analysiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. 5Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. 6Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens aufgenommen werden.

(5) 1Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in einem Bericht dar (UVP-Bericht). 2Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

1.
eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Ortes,

2.
eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens,

3.
eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt,

4.
eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

5.
eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4,

6.
eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken,

7.
Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation,

8.
eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5,

9.
eine Beschreibung von Folgemaßnahmen einschließlich eines Umweltmanagementplans nach Absatz 4 Satz 6 und

10.
eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.

3Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

(6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht.


§ 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung



(1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen:

1.
der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit,

2.
die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,

3.
der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,

4.
genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen,

5.
die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und

6.
Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 sowie in den Fällen des § 13 Absatz 3 Nummer 3 zu beteiligen. 2Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.

(3) 1Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. 2§ 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.

(4) 1Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde äußern. 2Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes. 3Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.

(5) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. 2Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein.


§ 17 Zusammenfassende Darstellung



1Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung

1.
der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,

2.
der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und

3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder bewältigt werden sollen.

2Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. 3Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.


§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit



(1) 1Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. 2Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(2) 1Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 2Hierzu gehören insbesondere:

1.
Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,

2.
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und

3.
die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.

(3) 1Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. 2§ 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.


§ 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen



(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) 1Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. 2Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Anforderungen.

(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.

(4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1.

(5) 1Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen. 2Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. 3Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus.

(6) Die zuständige Behörde

1.
kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen,

2.
kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen,

3.
kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht bewältigt werden können, und

4.
bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den Vermittlungsmechanismus.


§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden



(1) 1Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. 3Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.

(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses Teils und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(3) 1Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus zuständig. 2Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 16 Absatz 1. 3Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu übermittelnden Unterlagen insbesondere

1.
die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie

2.
gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.


§ 21 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. 2Es kann dabei insbesondere

1.
Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 38 des Übereinkommens bestimmen,

2.
Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und

3.
nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in Kraft setzen.


Teil 5 Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder

3.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.


§ 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften



Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.


§ 24 Inkrafttreten



1Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider