Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird auf das Bundesamt für Post und Telekommunikation übertragen.
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