§ 2 - Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)

V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 128
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-1-3 Politische Häftlinge

§ 2 Gesundheitliche Schädigungen



Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:

1.
depressive Störungen,

2.
angst- oder furchtbezogene Störungen,

3.
somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie

4.
posttraumatische Belastungsstörungen.



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