§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des
§ 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Frühere Fassungen von § 18d AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Zitate in aufgehobenen TitelnMaßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020) ... Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind 1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, 2. die §§ 14a bis 14e des ...
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