§ 22a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22a Entschädigungsverfahren


§ 22a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 22a AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22a AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... „§ 18" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhabenträger" die Wörter „nach § 18 Absatz ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006)
...  3. § 20 wird aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Entschädigungsverfahren Soweit der ... 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines ...

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 1 AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... vor, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird." 2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: „§ 22b Duldungspflichten bei ...


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