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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (FStrGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 AEG § 17a (neu), § 18, § 18a, § 18b, § 18e, § 18f (neu), § 18g (neu), § 22, § 22a, Anlage 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
der Fristenkontrolle,

3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.
der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden."

3.
§ 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

4.
Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung."

5.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

6.
Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g eingefügt:

§ 18f Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung

Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden."

7.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhabenträger" die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder" eingefügt.

9.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1.
ABS: Ausbaustrecke,

2.
NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

Lfd. Nr. Bezeichnung
1ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
2ABS Leipzig - Dresden
3ABS Angermünde - Grenze D/PL (- Stettin)
4ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Grenze AWZ D/DK (- Kopenhagen)
5ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf,
Bremerhaven - Bremen - Langwedel
6ABS Hannover - Berlin
7ABS Oldenburg - Wilhelmshaven
8ABS Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle
9ABS Paderborn - Halle (Kurve Mönchehof - Ihringshausen)
10ABS/NBS Hannover - Bielefeld
11ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund
12ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)
13ABS Berlin - Dresden
14ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL
15ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt
16Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim - Karlsruhe, NBS Frank-
furt - Mannheim, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau)
17Rhein-Ruhr-Express: Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster
18ABS/NBS Karlsruhe - Grenze D/CH - Basel
19ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
20ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier
21ABS/NBS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
22ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A (- Kufstein)
23ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne
24ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt - Odenkirchen
25ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL
26ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL (- Zary)
27ABS Cottbus - Görlitz
28NBS Dresden - Grenze D/CZ (- Prag)
29ABS Hof - Marktredwitz - Regensburg - Obertraubling
30ABS München - Lindau - Grenze D/A
31ABS München - Mühldorf - Freilassing
32ABS/NBS Nürnberg - Erfurt
33ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ (- Prag)
34ABS Nürnberg - Schwandorf/München - Regensburg - Furth im Wald - Grenze D/CZ
35ABS Burgsinn - Gemünden - Würzburg - Nürnberg
36ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau (Südbahn)
37ABS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH
38ABS Köln - Aachen
39ABS Nürnberg - Passau
40ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg
41Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)
".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FStrGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...