§ 14g - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14g (aufgehoben)


§ 14g hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich G. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 2. September 2016

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Frühere Fassungen von § 14g AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14g AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14g AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Fällen die zuständige Landesbehörde." 12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14 bis 14d ersetzt: „§ 14 ...

Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.06.2009 BGBl. I S. 1235
Artikel 2 4. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... die Zugangsbe- rechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr § 14g Abs. 3 AEG 200 Euro bis 600 Euro 9 Genehmigung der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1100
Artikel 1 4. AEGÄndG
... Personenverkehr." 5. Nach § 14f wird folgender § 14g eingefügt: „§ 14g Zugangsrecht im grenzüberschreitenden ... 5. Nach § 14f wird folgender § 14g eingefügt: „§ 14g Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr (1) Wer beabsichtigt, den ... 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 14g ist ab dem 1. Januar 2010 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... die Zugangsbe- rechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr § 14g Abs. 3 AEG 200 Euro bis 600 Euro 9 Genehmigung der Verlängerung ...


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