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§ 22b - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn



(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.





 

Frühere Fassungen von § 22b AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 1 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuellvor 13.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22b AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 2 InvBeG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist." 5. § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage ...

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 1 AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Betriebsanlage wesentlich geändert wird." 2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: „§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von ... 2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: „ § 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn (1) Soweit es ...