Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22b AEG vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22b AEG, alle Änderungen durch Artikel 2 InvBeG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22b AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 22b AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.



(heute geltende Fassung)