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§ 5a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden



(1) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. 2Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1.
Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und

2.
gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.

(2) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. 2Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.

(2a) 1Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. 2Die Sicherheitsbehörde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen.

(3) 1Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. 2Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

1.
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,

2.
Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,

3.
Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,

4.
Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.

(5) 1Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen

1.
Auskünfte zu erteilen,

2.
Nachweise zu erbringen,

3.
Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.

2Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(6) 1Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. 2Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 3Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.

(7) (aufgehoben)

(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer regelspurigen Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.

(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.

(9) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 5a AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
aktuell vorher 16.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 11.06.2019 BGBl. I S. 754
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
aktuell vorher 03.12.2009Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
aktuell vorher 29.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
vom 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
aktuell vorher 21.04.2007Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b AEG Eisenbahn-Unfalluntersuchung (vom 01.07.2021)
... Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9 . Darüber hinaus ist der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren ...
§ 7h AEG Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern (vom 01.10.2021)
... Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Juni 2023 1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2.400 Euro  ... eisen- bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonde- res geregelt ist § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen für externe Prüfer ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Bautechnische Prüfung der ... 1.5 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 5a Absatz 2 AEG nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage  ...

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 12 EIGV Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp (vom 24.06.2020)
... festgestellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere ...
§ 19 EIGV Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (vom 24.06.2020)
... vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder 2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte ...
§ 25 EIGV Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen (vom 24.06.2020)
... Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre ...

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 11 ESiV Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung der Agentur
... dem die Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, die länger als drei Monate wirksam sind, um ein schwerwiegendes ... (EU) 2016/798 entsprechend. Maßnahmen, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbescheinigung nach Durchführung des ...
§ 12 ESiV Unverhältnismäßige Maßnahmen
... die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen für ...

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 19c TfV Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde (vom 01.01.2024)
... die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro ... eisenbahnrecht- liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen ... verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver- dacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung ... verantwortlich veranlasstem oder be- gründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... verantwortlich veran- lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige ... bei verantwortlich veranlasstem begründe- tem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand ... oder ein Ver- stoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... technischer Spezifikationen für die Interoperabilität." 3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt: „(8a) Die ... werden. (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitgeteilt. Ihm ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
Artikel 1 1. AEGÄndG
... nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde wahr." 2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden ...

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... bekannt zu geben. Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern ...

Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 SGFFGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... werden. (2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen ...

Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 1 BefREÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007." 2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird folgt gefasst: „Im ...

Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 5. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:  ... 2023 1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,  ...

Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
Artikel 2 EUEBahnAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,". 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 EUNeuOG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 6 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2". d) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f eingefügt: „§ 5b Aufgaben ... Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9 . Darüber hinaus ist der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten ... und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 2 ERegGÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden." 3. Dem § 5a wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die Zuständigkeit für ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben" ersetzt. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...

Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber." 2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „denjenigen, die durch die in ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, kann die Sicherheitsbehörde für ...

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten." 4. § 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... festgestellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere ... vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder 2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro 1.3 Maßnahmen ... gegen eisen- bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung für ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... bei verantwortlich ver- anlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige Prüfung ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro 1.3 Maßnahmen ... gegen eisen- bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung für ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... bei verantwortlich ver- anlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige Prüfung ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 2 Nr. 2 EIV nach Zeitaufwand ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 2 Nr. 3 Buchstabe a EIV nach Zeitaufwand ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro 1.3 Maßnahmen ... gegen eisen- bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung für ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... bei verantwortlich ver- anlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige Prüfung ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvor- schrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro 1.3 Maßnahmen ... gegen eisen- bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen Bauprodukten und ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung für ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige Prüfung ... bei verantwortlich veranlasstem oder be- gründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvor- schrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung ...

Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
§ 6 TEIV Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen (vom 29.11.2013)
... vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, kann die Sicherheitsbehörde für ...
§ 11 TEIV Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen (vom 20.12.2012)
... Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine Interoperabilitätskomponente die grundlegenden ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro ... eisenbahnrecht- liche Vorschriften, soweit nichts besonderes geregelt ist § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.4 Prüfung von neuen ... verantwortlich veranlasstem oder begründetem Ver- dacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.5 Prüfung einer Typzulassung ... verantwortlich veranlasstem oder be- gründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.6 Prüfung einer neuen oder ... verantwortlich veran- lasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.7 Protokollpflichtige ... bei verantwortlich veranlasstem begründe- tem Verdacht oder auf Antrag § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.8 Genehmigung eines ... oder ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand ...