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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (7. EisenbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2012 AEG § 33, § 2, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 7a, § 7c, § 26, § 28, § 31, § 32, § 1, § 25b

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und

2.
an den Betrieb

genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur Inbetriebnahme beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen,

2.
Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten und

3.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.

Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, einzurichten und über dessen Inhalt Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt Aufzeichnungen zu führen.

(5) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,

2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen

auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Nummer 2 nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt und

bb)
am Ende das Wort „sichergestellt" durch das Wort „überwacht" ersetzt.

b)
Absatz 1f wird wie folgt gefasst:

„(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Untersuchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle der Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundesamt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit die Befugnisse zur Durchführung der beauftragten Untersuchungshandlungen erforderlich sind."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten."

4.
§ 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."

5.
In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die

1.
einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und

2.
keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

7.
In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Antrag" die Wörter „für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege" eingefügt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die Wörter „Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Organen der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen."

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden."

9.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben.

b)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

10.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend."

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

12.
§ 33 wird aufgehoben.

13.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. EisenbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. EisenbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Eingangsformel 11. ERÄndV
... Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) und § 26 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt ...