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Änderung § 23 AEG vom 01.07.2021

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§ 23 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 23 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 164
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

(2) 1
Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. 2 Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3)
1 Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. 2 Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. 2 Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.

(2) 1 Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne
von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn

1.
kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und

2.
langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und

3. die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird.

2 In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. 3 Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. 4 Für die Freistellung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

(2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden von

1. dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

2. dem Eigentümer des Grundstücks,

3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet,

4. dem Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das betreffende Grundstück für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.

(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.

(4)
Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde

1. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren,

2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten und

3. der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5)
1 Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. 2 Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. 3 In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. 4 Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.

(6) 1
Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. 2 Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(heute geltende Fassung)