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Änderung § 18d AEG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18d AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 18d AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 18d AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens | |
| (Text alte Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
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