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Änderung § 20b AEG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20b AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 20b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 20b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20b Berichterstattung an die Europäische Kommission | |
| (Text alte Fassung) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: | (Text neue Fassung) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen: |
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1, 2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, 3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern, 4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie 5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al0-242097.htm
