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Änderung § 31 AEG vom 30.06.2012

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§ 31 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 31 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter


vorherige Änderung

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.



Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.


 
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