Änderung § 32 AEG vom 30.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BefREÄndG am 30. Juni 2012 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


vorherige Änderung

(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1.
die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen,

2. die Eisenbahnaufsicht,

3. die Kosten von Amtshandlungen,

4. die Pflicht, sich zu versichern.

(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisenbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch von der für die betriebsführende Eisenbahn zuständigen Behörde erteilt werden.




Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed