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Änderung § 33 AEG vom 30.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. EisenbRÄndG am 30. Juni 2012 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 33 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom Hersteller beantragt werden.



 
 

 
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